LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.05.2024
L 10 KR 115/23
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 33/23

Antrag auf Erstattung von Beiträgen zu einer bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 115/23

DRsp Nr. 2024/10765

Antrag auf Erstattung von Beiträgen zu einer bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung

Da es nicht auf ein individuelles Schutzbedürfnis eines gesetzlich Versicherten ankommt, besteht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen für Zeiten, in denen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 22. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Beiträgen zu der seit 1. April 2007 bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung.