OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.12.2024
19 W 11/24 (Wx)
Normen:
GNotKG § 29 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 18/22

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kostenberechnung der Notarin für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren für ein gemeinschaftliches Testament

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 19 W 11/24 (Wx)

DRsp Nr. 2025/766

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kostenberechnung der Notarin für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren für ein gemeinschaftliches Testament

Ein Beurkundungsauftrag an einen Notar gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG kann vorliegen, wenn während einer Beurkundung auf Nachfrage des Notars Interesse an der weiteren Beurkundung geäußert und der Ankündigung des Notars, einen darauf bezogenen Entwurf zu fertigen, nicht entgegen getreten wird.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 25. Oktober 2023 - 3 OH 18/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren wird auf 3.962,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GNotKG § 29 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und zu 2 wenden sich gegen eine Kostenberechnung der Beteiligten zu 3 (im Folgenden Notarin) für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren für ein gemeinschaftliches Testament.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Beteiligten, des Tenors und der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht die Kostenberechnung der Notarin vom 9. Februar 2021 in der Fassung vom 11. September 2023 zur Rechnungsnummer (...) nach § 127 GNotKG bestätigt hat.

Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde.