BSG - Beschluss vom 23.07.2024
B 1 KR 36/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGV § 27 Abs. 1; SGB V § 32 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 491/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 90/22

Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Übernahme von physiotherapeutischen Behandlungen

BSG, Beschluss vom 23.07.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 36/23 B

DRsp Nr. 2024/11321

Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Übernahme von physiotherapeutischen Behandlungen

Die Überzeugungsbildung aus den Beweisergebnissen gehört - auch soweit es um Widersprüchlichkeiten geht - zur freien Beweiswürdigung des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens besteht im Allgemeinen nicht. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten oder einzelne entscheidungserhebliche Aussagen eines Gutachtens für überzeugend, darf es sich dem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGV § 27 Abs. 1; SGB V § 32 Abs. 1a;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Genehmigung einer langfristigen Übernahme von physiotherapeutischen Behandlungen.