AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2025
2 AGH 13/24
Normen:
BRAO § 57 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2026, 119

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zwangsgeldandrohung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2025 - Aktenzeichen 2 AGH 13/24

DRsp Nr. 2025/13960

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zwangsgeldandrohung

1. Im Zwangsgeldverfahren hat die Rechtsanwaltskammer bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Abhilfe zu entscheiden, bevor sie den Antrag dem Anwaltsgerichtshof vorlegt. 2. Erfolgt die Vorlage ohne vorherige Entscheidung über die Abhilfe, kann der Anwaltsgerichtshof den Antrag zur Entscheidung über die Abhilfe an die Rechtsanwaltskammer zurückgeben. 3. Im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe kann - uneingeschränkt zulässiger - neuer Vortrag Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst zugrundeliegendem Verfahren werden zur Entscheidung über die Abhilfe an die Antragsgegnerin zurückgegeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BRAO § 57 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zwangsgeldandrohung.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: