Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst zugrundeliegendem Verfahren werden zur Entscheidung über die Abhilfe an die Antragsgegnerin zurückgegeben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zwangsgeldandrohung.
Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
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