OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.06.2023
15 W 20/22
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 518/01

Antrag auf Nachfestsetzung von Reisekosten; Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 15 W 20/22

DRsp Nr. 2025/2029

Antrag auf Nachfestsetzung von Reisekosten; Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens

1. Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erstreckt sich auf die mit dem Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Die Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens hindert sie grundsätzlich nicht. 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung unstreitig sind oder zweifelsfrei feststehen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 28.12.2021, Az. 2 O 518/01, abgeändert:

a)

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.10.2005 sind im Wege der Nachfestsetzung an Kosten von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstatten:

213,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 17.05.2021.

b)

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.