FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2024
11 K 2174/22
Normen:
UmwStG § 24; AO § 183 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1; UmwStG § 24 Abs. 3 S. 1;

Antrag auf niedrigere Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 11 K 2174/22

DRsp Nr. 2025/11469

Antrag auf niedrigere Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens

1. Der Wert, mit dem eingebrachtes Vermögen angesetzt wurde, entfaltet über die Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG materielle Bindungswirkung. Da die Korrektur des Wertansatzes bei der aufnehmenden Gesellschaft ausgeschlossen ist, sobald der einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheid bestandskräftig ist, kann der Einbringende durch diesen beschwert sein. 2. Eine entsprechende Klage ist jedoch von vornherein unbegründet, wenn der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid - wie hier - mangels fristgerechter Einlegung eines Einspruchs bei Klageeingang bereits bestandskräftig war. 3. Soweit nicht eine separate Bekanntgabe an alle oder einzelne Feststellungsbeteiligte nach § 183 Abs. 2 Satz 1 AO erforderlich ist und weder der Empfangsbevollmächtigte noch der jeweilige Feststellungsbeteiligte widersprochen haben, kann die Finanzbehörde nach § 183 Abs. 3 AO Feststellungsbescheide an den Empfangsbevollmächtigen mit Wirkung für die anderen Feststellungsbeteiligten bekannt geben. Anders verhält es sich nur, soweit die Verkürzung von Verfahrensrechten eines Beteiligten droht.