BFH - Beschluss vom 07.03.2025
XI B 11/24
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 573
BFH/NV 2025, 700
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 374/18

Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung (Brechdurchfall) eines sechsjährigen Kindes des Prozessvertreters

BFH, Beschluss vom 07.03.2025 - Aktenzeichen XI B 11/24

DRsp Nr. 2025/3767

Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung (Brechdurchfall) eines sechsjährigen Kindes des Prozessvertreters

1. NV: Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann. 2. NV: In diesem Fall hat der Prozessvertreter außerdem Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 06.02.2024 - 2 K 374/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.