OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2024
19 Sch 30/23
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 S. 2;

Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auf Vorlage einer aufzustellenden Abschichtungsrechnung

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 19 Sch 30/23

DRsp Nr. 2024/11062

Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auf Vorlage einer aufzustellenden Abschichtungsrechnung

1. Ein Teilschiedsspruch ist für vollstreckbar zu erklären, wenn weder Aufhebungsgründe nach dem § 1060 ZPO noch materiell-rechtliche Einwendungen erhoben werden, auf die sich eine Vollstreckungsgegenklage nach dem § 767 Abs. 1 ZPO stützen ließe. 2. Der Anspruch auf Vorlage der Abschichtungsrechnung ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da die vorgelegte"Bilanz für Abfindungszwecke" nicht den Anforderungen an eine vollständige Abschichtungsrechnung entspricht.

Tenor

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Beteiligten durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. L. N. aus M. als Vorsitzenden, dem Rechtsanwalt O. S. aus V. und dem Rechtsanwalt Dr. F. S. aus V., am 19.12.2018 in H. ergangene Teilschiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger die auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31. Dezember 2012 aufzustellende Abschichtungsrechnung vorzulegen.

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechenschaft über die zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte der Sozietät, die inzwischen beendet sind, sowie Auskunft über den Stand der weiterhin schwebenden Geschäfte zu erteilen.