Streitig sind die Vorsteuervergütungsansprüche der Klägerin für die Zeiträume 01-12/2000, 01-06/2001, 07-09/2001 und 10-12/2001.
Die Klägerin ist in Belgien ansässig. Sie wurde durch einen „Vertrag über einen zeitweiligen Zusammenschluss” vom 4. Februar 2000 zwischen der A S.A. (im Folgenden: A) mit Sitz in D und der B Suisse S.A. (im Folgenden: B) mit Sitz in C (vgl. Gerichtsakte, Bl. 102 ff.) gegründet.
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