FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2024
13 K 1415/23
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Antrag auf vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem von den Zulassungsbehörden angegebenen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 13 K 1415/23

DRsp Nr. 2025/9830

Antrag auf vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem von den Zulassungsbehörden angegebenen

1. Die Steuerpflicht für ein Kraftfahrzeug endet erst im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung, also in dem Moment, in dem einerseits der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen wurde und andererseits die Kennzeichen entstempelt wurden. 2. Insoweit kommt es nicht auf die Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Hauptzollamt (der Beklagte) den Antrag der Klägerin auf vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem, der nach den Angaben der Zulassungsbehörden der Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein zugrunde liegt, zu Recht abgelehnt hat.