Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Streitig ist, ob das beklagte Hauptzollamt (der Beklagte) den Antrag der Klägerin auf vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem, der nach den Angaben der Zulassungsbehörden der Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein zugrunde liegt, zu Recht abgelehnt hat.
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