AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2024
2 AGH 01/24
Normen:
BRAO § 116 Abs. 1 S. 2;

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im anwaltsgerichtlichen Verfahren

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 01/24

DRsp Nr. 2024/13052

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im anwaltsgerichtlichen Verfahren

1. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Wiedereinsetzungsanträgen per beA besteht im anwaltsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht. 2. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn der Rechtsanwalt die Fahrzeit von seiner Kanzlei zum Gericht zu knapp kalkuliert, seinen Anwaltsausweis nicht dabei hat und sich dann auch noch auf dem Weg zum Gerichtssaal verläuft.

Tenor

Der Antrag der Rechtsanwältin I. vom 29.08.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

BRAO § 116 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

I.

Der Senat hat die Berufung der angeschuldigten Rechtsanwältin gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 25.08.2023 mit Urteil vom 23.08.2024 verworfen.

Das Urteil vom 23.08.2024 wurde am gleichen Tag verkündet und der Geschäftsstelle übergeben.

Mit Schriftsatz vom 29.08.202, eingegangen am gleichen Tage, hat die angeschuldigte Rechtsanwältin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist als unbegründet zu verwerfen.