OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2024
13 UF 130/22
Normen:
InsO § 180 Abs. 2; InsO § 181; InsO § 184 Abs. 1 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 19/21

Antrag der ehemaligen Ehefrau auf Beseitigung einer vom ehemaligen Ehepartner erklärten Widersprüche gegen die von ihr zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung; Rückübertragung eines Grundstücks; Auswechselung des Rechtsschutzziels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 13 UF 130/22

DRsp Nr. 2025/2802

Antrag der ehemaligen Ehefrau auf Beseitigung einer vom ehemaligen Ehepartner erklärten Widersprüche gegen die von ihr zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung; Rückübertragung eines Grundstücks; Auswechselung des Rechtsschutzziels

Bei einer im Rahmen einer intakten Ehe übernommenen fremdnützigen Tätigkeit eines Ehegatten für den anderen ist vom Nichtvorliegen eines Rechtsbindungswillens regelmäßig jedenfalls dann auszugehen, wenn es sich um die - möglicherweise arbeitsteilige - Übernahme von Aufgaben handelt, wie etwa die Steuererklärung oder die Vermögensverwaltung. Der Treubruchstatbestand kann erfüllt sein, wenn eine durch Rechtsgeschäft übernommene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt wird, wobei die Vermögensbetreuungspflicht der typische und wesentliche Inhalt eines fremdnützig ausgerichteten Geschäftsbesorgungsverhältnisses sein muss, mithin nicht nur mitbestimmende oder Nebenpflicht. Indiz für eine Vermögensbetreuungspflicht ist die Möglichkeit des Auftragnehmers, nicht durch Weisungen vorgegebene eigenverantwortliche und selbständige Entscheidungen zu treffen.

Tenor