VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.01.2025
12 S 44/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3173/22

Antrag der Prozessvertretung auf Neufestsetzung des Gegenstandswerts

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2025 - Aktenzeichen 12 S 44/24

DRsp Nr. 2025/868

Antrag der Prozessvertretung auf Neufestsetzung des Gegenstandswerts

Wenn in einem gerichtskostenfreien Verfahren eine Terminsgebühr entstanden ist und wenn der Wert des Gegenstandes, der der Verhandlung, der Erörterung oder der Anhörung zugrunde liegt, geringer ist als der höchste Gegenstandswert, nach dem sich die Höhe der Verfahrensgebühr bestimmt, ist der Gegenstandswert zeitlich gestaffelt festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Dezember 2023 - 2 K 3173/22 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert wird für die Zeit bis zum 14.11.2023 auf 25.000,- EUR und für die Zeit danach auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe