BGH - Beschluss vom 31.10.2024
1 StR 216/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2025, 31
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 810 Js 20135/23

Antrag des Adhäsionsklägervertreters auf Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 1 StR 216/24

DRsp Nr. 2025/642

Antrag des Adhäsionsklägervertreters auf Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Vertreters der Adhäsionskläger D. , C. und A. im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 95.000 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an die drei Adhäsionskläger jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 15.000 Euro und zur gesamten Hand aller Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2023 zu zahlen, nachdem der Angeklagte zuvor einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 Euro anerkannt hatte. Es hat des Weiteren festgestellt, dass die ausgeurteilten Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.

Der Vertreter der Adhäsionskläger hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).