OVG Sachsen - Urteil vom 10.04.2024
6 A 91/23
Normen:
InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2164
NZI 2024, 927
ZIP 2024, 2865
ZInsO 2025, 699
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1753/21

Antrag des Insolvenzverwalters auf Verurteilung zur Auszahlung der bewilligten Zuwendung anstelle der Verrechnung derselbigen mit einer Gegenforderung

OVG Sachsen, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 6 A 91/23

DRsp Nr. 2025/253

Antrag des Insolvenzverwalters auf Verurteilung zur Auszahlung der bewilligten Zuwendung anstelle der Verrechnung derselbigen mit einer Gegenforderung

Tenor

Auf seinen Antrag wird dem Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Begründungsfrist gewährt.

Soweit er die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgericht Dresden vom 11. Januar 2023 - 4 K 1753/21 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.740,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. August 2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand