KG - Beschluss vom 23.09.2024
1 AR 1/24
Normen:
RVG § 51; RVG VV Nr. 4202; RVG VV Nr. 4303;

Antrag des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer Pauschgebühr

KG, Beschluss vom 23.09.2024 - Aktenzeichen 1 AR 1/24

DRsp Nr. 2024/15425

Antrag des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer Pauschgebühr

Tenor

Der Antrag des Pflichtverteidigers pp. vom 4. Juli 2023 auf Gewährung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51; RVG VV Nr. 4202; RVG VV Nr. 4303;

Gründe

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr von 228,48 Euro (nach dem Antrag bestehend aus: einer Terminsgebühr i.H.v. 192,00 Euro gemäß VV Nrn. 4202, 4203 RVG zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 36,48 Euro) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 RVG sind aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Kammergerichts vom 24. Juli 2024, die dem Antragssteller bekannt ist, nicht gegeben.