I. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg vom 29.12.2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg ordnete dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 12.09.2023 Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bei.
Mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 11.09.2023 beantragte die Nebenklägerin und Geschädigte, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds [...] zu verurteilen.
Mit Urteil und Anerkenntnisurteil vom 18.09.2023 wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe [...] verurteilt. Er wurde darüber hinaus verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von [...] zuzüglich Zinsen hieraus zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 30.11.2023 rechtskräftig. Ausweislich des Urteils hat der Angeklagte den im Adhäsionswege geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch der Geschädigten [...] vollständig anerkannt [...].
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