OLG Bamberg - Beschluss vom 05.09.2024
1 Ws 187/24
Normen:
RVG Nr. 4143 VV; RVG Nr. 1003 VV;
Fundstellen:
NStZ-RR 2025, 95
StV 2025, 167
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 29.12.2023

Antrag des Prozessvertreters auf Übernahme von Gebühren und Auslagen

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.09.2024 - Aktenzeichen 1 Ws 187/24

DRsp Nr. 2025/132

Antrag des Prozessvertreters auf Übernahme von Gebühren und Auslagen

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg vom 29.12.2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG Nr. 4143 VV; RVG Nr. 1003 VV;

Gründe

I. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg ordnete dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 12.09.2023 Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bei.

Mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 11.09.2023 beantragte die Nebenklägerin und Geschädigte, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds [...] zu verurteilen.

Mit Urteil und Anerkenntnisurteil vom 18.09.2023 wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe [...] verurteilt. Er wurde darüber hinaus verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von [...] zuzüglich Zinsen hieraus zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 30.11.2023 rechtskräftig. Ausweislich des Urteils hat der Angeklagte den im Adhäsionswege geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch der Geschädigten [...] vollständig anerkannt [...].