OVG Sachsen - Beschluss vom 13.11.2024
5 A 315/22
Normen:
GrStG a. F. § 33 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 508/19

Antrag einer GmbH auf Erlass der Grundsteuer für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auf einem ehemaligen Kasernengelände

OVG Sachsen, Beschluss vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 5 A 315/22

DRsp Nr. 2025/6907

Antrag einer GmbH auf Erlass der Grundsteuer für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auf einem ehemaligen Kasernengelände

Ein Steuerpflichtiger hat die Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG a. F. nicht zu vertreten, wenn die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. April 2022 - 6 K 508/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.489,87 € festgesetzt.

Normenkette:

GrStG a. F. § 33 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt einen (Teil-)Erlass der Grundsteuer für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke der ehemaligen G........-Kaserne mit einer Gesamtfläche von 186.908 m2. Diese besteht aus Teilflächen von Grundstücken der Gemarkung P..... im Gemeindegebiet der Beklagten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sowie von Grundstücken der Gemarkung L........ im Gemeindegebiet der Stadt N......, die Gegenstand des Verfahrens 5 A 316/22 sind.