FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2024
7 V 7055/24
Normen:
EStG § 62; AufenthG § 81 Abs. 3 S. 2;

Antrag einer Kriegsflüchtlingsfamilie mit ukrainischer Staatsangehörigkeit mit Aufenthaltsort in Deutschland auf Gewährung von Kindergeld

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 7 V 7055/24

DRsp Nr. 2024/10591

Antrag einer Kriegsflüchtlingsfamilie mit ukrainischer Staatsangehörigkeit mit Aufenthaltsort in Deutschland auf Gewährung von Kindergeld

1. Hat ein Ausländer erst nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt, tritt die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG nur dann ein, wenn die Ausländerbehörde dies aus Billigkeitsgründen anordnet. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn ausdrücklich eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Aussetzung der Abschiebung) bescheinigt wurde. 2. Die bloße Duldung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gehört nicht zu den in § 62 Abs. 2 EStG genannten Anspruchstatbeständen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 62; AufenthG § 81 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, die sich mit ihrer Familie als Kriegsflüchtling in Deutschland aufhält, im Wege der einstweiligen Anordnung Kindergeld zu zahlen ist.