AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2024
2 AGH 5/24
Normen:
BRAO § 57; BRAO § 56; BRAO § 73; BRAO § 74;

Antrag einer Rechtsanwältin auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs wegen eines Zwangsgeldfestsetzungsbescheids der Rechtsanwaltskammer wegen Nichtbeibringung von angeforderten Informationen

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 5/24

DRsp Nr. 2024/14157

Antrag einer Rechtsanwältin auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs wegen eines Zwangsgeldfestsetzungsbescheids der Rechtsanwaltskammer wegen Nichtbeibringung von angeforderten Informationen

1. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung des § 56 BRAO ist in der Übersendung eines Beschwerdeschreibens an ein Mitglied der Kammer, in dem ein Sachverhalt hinreichend konkret dargestellt wird, mit der Aufforderung, hierzu Stellung zu nehmen, grundsätzlich auch ein Auskunftsersuchen zu sehen, ob der in der Beschwerdeschrift dargestellte Sachverhalt zutrifft. 2. Eine anwaltliche Verpflichtung, derartige Fragen erschöpfend und wahrheitsgemäß zu beantworten, ist allenfalls insoweit eingeschränkt, als die Antwort eine Verschwiegenheitspflicht nicht verletzen darf oder - auf Basis einer entsprechend ordnungsgerechten Belehrung - ein Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht wird. 3. Allerdings ist die nachträgliche Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht genauso zu behandeln wie Fälle, in denen ein Rechtsanwalt seine Pflicht zur Auskunft nachträglich erfüllt; es tritt dann Erledigung wegen Zweckerreichung ein. In diesem Fall kann auch das Zwangsmittel aus § 57 BRAO nicht mehr angewendet werden.

Tenor