VGH Bayern - Beschluss vom 05.09.2023
22 CS 23.1302
Normen:
ArbZG § 13 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 S 23.488

Antrag eines Arbeitnehmers und Betriebsratsmitglieds gegen die Bewilligung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 22 CS 23.1302

DRsp Nr. 2024/15493

Antrag eines Arbeitnehmers und Betriebsratsmitglieds gegen die Bewilligung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2023 - Au 5 S 23.488 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbZG § 13 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Arbeitnehmer der Beigeladenen und Betriebsratsmitglied. Er begehrt - wie bereits erstinstanzlich - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, mit der er sich gegen eine der Beigeladenen nach § 13 Abs. 5 ArbZG bewilligte Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen wendet.