LAG Köln - Urteil vom 19.02.2026
8 SLa 544/25
Normen:
TzBfG § 9 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1654/25

Antrag eines Flugbegleiters auf Aufstockung der Arbeitszeit im tarifvertraglichen Arbeitszeitmodell

LAG Köln, Urteil vom 19.02.2026 - Aktenzeichen 8 SLa 544/25

DRsp Nr. 2026/4903

Antrag eines Flugbegleiters auf Aufstockung der Arbeitszeit im tarifvertraglichen Arbeitszeitmodell

1. § 9 S. 1 TzBfG eröffnet für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer keinen Anspruch dahingehend, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers zu schaffen oder darauf auszurichten hat oder dem Teilzeitarbeitnehmer die für einen anderen Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuzuteilen hat. 2. Ein Arbeitsplatz ist gem. § 9 S. 2 TzBfG frei, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. 3. Die Tatsache, dass andere Arbeitnehmer zu einem anderen Zeitpunkt ein Teilzeitmodell gewährt bekommen haben und im Rahmen der tariflichen Besitzstandswahrung weiter gewährt bekommen, rechtfertigt keinen Anspruch aus Gleichbehandlung.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2025 - 18 Ca 1654/25 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 9 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einem Antrag der Klägerin auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit im tarifvertraglichen Arbeitszeitmodell "TK", hilfsweise "NO" beginnend ab dem 01.01.2026 zuzustimmen.