LAG Köln - Urteil vom 19.02.2026
8 SLa 264/25
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6817/24

Antrag eines Flugbegleiters auf Teilzeit

LAG Köln, Urteil vom 19.02.2026 - Aktenzeichen 8 SLa 264/25

DRsp Nr. 2026/5514

Antrag eines Flugbegleiters auf Teilzeit

Die Sperrregelung des § 8 Abs. 6 TzBfG findet auf tarifliche Teilzeitregelungen keine Anwendung, da damit nicht der gesetzliche Anspruch aus § 8 TzBfG erfüllt wird.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2025 - 12 Ca 6817/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Teilzeitantrag des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 09.10.2000 (PK-Nr. 450282A) als Flugbegleiter am Standort M tätig. Er erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.731,96 € brutto. Die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger unbefristet im Teilzeitmodell LG tätig ist. Das Teilzeitmodell LG entspricht 91,67 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters, Freistellungsmonat ist der Juli eines Kalenderjahres. Für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 haben die Parteien allerdings vereinbart, dass der Kläger im Teilzeitmodell Z6 mit einer durchschnittlichen reduzierten jährlichen Arbeitszeit von 83,33 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters beschäftigt wird.

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