VGH Bayern - Beschluss vom 24.08.2023
23 ZB 23.1152
Normen:
TierGesG § 16 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 K 20.187

Antrag eines Landwirten auf eine höhere Entschädigung für seine auf behördliche Anordnung getöteten unter einer Tierseuche leidenden Rinder

VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 23 ZB 23.1152

DRsp Nr. 2025/2375

Antrag eines Landwirten auf eine höhere Entschädigung für seine auf behördliche Anordnung getöteten unter einer Tierseuche leidenden Rinder

Die für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des TierGesG sehen ausdrücklich eine behördliche Schätzungsbefugnis vor, die zunächst grundsätzlich von einem beamteten Tierarzt auszuüben ist. Eine solche Schätzung stellt grundsätzlich eine zulässige Vollzugserleichterung dar und entbindet die Beklagte davon, den gemeinen Wert des jeweiligen getöteten Tieres durch ein Sachverständigengutachten exakt ermitteln zu müssen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Mai 2023 - RO 5 K 20.187 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.690,65 € festgesetzt.

Normenkette:

TierGesG § 16 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 2;

Gründe