BGH - Beschluss vom 23.03.2026
II ZR 113/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 7 S. 1, 2 Hs. 1; JBeitrG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 236/20
OLG Naumburg, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 50/21

Antrag eines Rechtsanwalts auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Vollstreckung aus der Kostenrechnung

BGH, Beschluss vom 23.03.2026 - Aktenzeichen II ZR 113/23

DRsp Nr. 2026/3930

Antrag eines Rechtsanwalts auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Vollstreckung aus der Kostenrechnung

Die aufschiebende Wirkung zugunsten des Kostenschuldners ist in Anlehnung an den Maßstab in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO bzw. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Vollstreckung aus der Kostenrechnung (Kassenzeichen: XXX) vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 7 S. 1, 2 Hs. 1; JBeitrG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung der Forderung aus einer Kostenrechnung und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2024 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.200.000 € festgesetzt.