Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Vollstreckung aus der Kostenrechnung (Kassenzeichen: XXX) vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung der Forderung aus einer Kostenrechnung und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.
Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2024 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.200.000 € festgesetzt.
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