BGH - Urteil vom 11.11.2024
AnwZ (Brfg) 17/23
Normen:
RAVPV § 2 Abs. 4 S. 3; BRAO § 27; BRAO § 31 Abs. 3 Nr. 3; BRAO § 46c Abs. 4 S. 1 und 2; GG Art. 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 22.09.2022
AnwGH Berlin, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 6/20

Antrag eines Syndikusrechtsanwalts gegen die Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung der namentlichen Benennung seiner Arbeitgebern im elektronischen Verzeichnis

BGH, Urteil vom 11.11.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 17/23

DRsp Nr. 2025/1977

Antrag eines Syndikusrechtsanwalts gegen die Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung der namentlichen Benennung seiner Arbeitgebern im elektronischen Verzeichnis

1. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 3 RAVPV ist die Rechtsanwaltskammer verpflichtet, in dem bei ihr zu führenden Verzeichnis bei einem Syndikusrechtsanwalt dessen Arbeitgeber mit Namen anzugeben. 2. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. 3. Die Angabe der Arbeitgeberdaten verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RAVPV § 2 Abs. 4 S. 3; BRAO § 27; BRAO § 31 Abs. 3 Nr. 3; BRAO § 46c Abs. 4 S. 1 und 2; GG Art. 80 Abs. 1;

Tatbestand