Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.06.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 01.10.2019.
Die 1964 geborene Klägerin war zeitweise als Bürokauffrau und zuletzt als Pflegeassistentin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 16.09.2015 ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
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