LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2024
L 8 R 2489/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 738/21

Antrag eines Versicherten auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2024 - Aktenzeichen L 8 R 2489/22

DRsp Nr. 2024/12895

Antrag eines Versicherten auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.06.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 01.10.2019.

Die 1964 geborene Klägerin war zeitweise als Bürokauffrau und zuletzt als Pflegeassistentin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 16.09.2015 ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

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