OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2025
8 B 855/24
Normen:
StVO § 2; StVO § 12; StrWG NRW § 14a;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 23.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 584/24

Antragsbefugnis eines Anwohners ohne PKW wegen einer Beeinträchtigung von Fahrzeugen durch ein Halteverbot; Fahrzeugführer als Adressat

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2025 - Aktenzeichen 8 B 855/24

DRsp Nr. 2025/1791

Antragsbefugnis eines Anwohners ohne PKW wegen einer Beeinträchtigung von Fahrzeugen durch ein Halteverbot; Fahrzeugführer als Adressat

1. Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer. 2. Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt.

Tenor

Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 2; StVO § 12; StrWG NRW § 14a;

Gründe

Die sinngemäß nur gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes in Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2024 gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.