LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2021
13 Sa 95/21
Normen:
GR-Charta EU Art. 16; VO Art. 1 (EG) Nr. 1008/2008; VO Art. 13 Abs. 1 (EG) Nr. 1008/2008; LeihArbeitsRL Art. 3 Abs. 1; LeiharbeitsRL Art. 5 Abs. 5; RL Art. 1 Abs. 3 96/71/EG; ArbGG § 61a Abs. 3; ArbGG § 67 Abs. 2; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; HGB § 557; ZPO § 308; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4687/20

Antragstellung bei Stützung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sowohl auf einen Betriebsübergang als auch auf unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung; Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 13 Sa 95/21

DRsp Nr. 2024/11333

Antragstellung bei Stützung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sowohl auf einen Betriebsübergang als auch auf unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung; Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt

1. Zur Antragstellung, wenn ein Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten sowohl auf einen Betriebsübergang als auch auf unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung stützt. 2. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 3. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung. 4. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint). Die Entscheidung ist nicht anonymisiert.

Tenor