Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Gegenstandswertfestsetzung wird abgelehnt.
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung des Gegenstandswertes, über den gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, da er unstatthaft ist und für die begehrte Gegenstandswertfestsetzung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.
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