VG Karlsruhe - Beschluss vom 11.02.2025
DL 17 K 2449/24
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 33; RVG § 33 Abs. 1; VV Nr. 6200;

Anwaltsgebühren; Disziplinarverfahren; Gegenstandswert; Gegenstandswertfestsetzung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2025 - Aktenzeichen DL 17 K 2449/24

DRsp Nr. 2025/4009

Anwaltsgebühren; Disziplinarverfahren; Gegenstandswert; Gegenstandswertfestsetzung

1. Für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG ist kein Raum, wenn der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts sich nicht nach der Höhe des Gegenstandswertes richtet, sondern von diesem Wert unabhängig ist. 2. Bei der Vertretung in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren bestimmt sich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Teil 6 Abschnitt 2 des als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG verabschiedeten gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses (VV RVG). Die in Nr. 6200 ff. VV RVG vorgesehenen Gebühren gelten dabei die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens ab.

Tenor

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Gegenstandswertfestsetzung wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 33; RVG § 33 Abs. 1; VV Nr. 6200;

Gründe

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung des Gegenstandswertes, über den gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, da er unstatthaft ist und für die begehrte Gegenstandswertfestsetzung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.