1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer der Landgerichts Leipzig vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.
2. Die Erinnerungen des Verteidigers gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 29. Juli 2015 und 1. September 2015 werden als unbegründet zurückgewiesen.
I.
1.
Gegen den Verurteilten wird derzeit eine Restfreiheitsstrafe vollstreckt; seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist angeordnet.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 hatte die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die Restfreiheitsstrafe zur besseren Förderung der Resozialisierung gemäß § 67a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB im Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken ist. Der Verurteilte wurde daraufhin in eine Maßregelvollzugsanstalt verlegt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|