FG Nürnberg - Urteil vom 09.01.2024
1 K 642/14
Normen:
KStG § 8b Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2799
DStRE 2025, 395

Anwendbarkeit des § 8b Abs. 2 KStG bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 1 K 642/14

DRsp Nr. 2024/12728

Anwendbarkeit des § 8b Abs. 2 KStG bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Tenor

1. Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 2007 und des Gewerbesteuermessbescheides für 2007, jeweils in der Fassung vom 09.08.2023, wird die Körperschaftsteuer für 2007 auf xxx € und der Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf xxx € festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG.

Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der P als Organgesellschaft bestand im Streitjahr eine körperschaftsteuerliche Organschaft.