FG Münster - Urteil vom 28.08.2024
2 K 1046/22 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 3 Buchst. c);
Fundstellen:
StX 2024, 604
GmbH-Stpr. 2024, 347
MK 2024, 216

Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewerbesteuerertrages im Zusammenhang mit einem Lastenaufzug auf dem Grundstück

FG Münster, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 2 K 1046/22 G

DRsp Nr. 2024/12017

Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewerbesteuerertrages im Zusammenhang mit einem Lastenaufzug auf dem Grundstück

Im Hinblick auf eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führt der Umstand, dass eine Einrichtung - hier ein Lastenaufzug - aufgrund ihrer festen Verbindung mit dem Gebäude nur schwer und unter erheblichem Aufwand entfernt werden kann, im Regelfall dazu, dass sie als zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung und -nutzung zu qualifizieren ist, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen. Das gilt jedenfalls, wenn - hier - der Lastenaufzug ein Mindestmaß an Infrastruktur für die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten gewährt, zumal für Produktionsstätten das Vorhandensein eines Lastenaufzuges essentiell ist.

Tenor

Die Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag für 2018 vom 28.07.2020 und für 2019 vom 13.08.2021 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2022 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2018 und 2019 jeweils auf 0 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.