BAG - Urteil vom 16.07.2025
7 AZR 107/24
Normen:
SGB II § 16e; SGB II § 16i Abs. 1; SGB II § 3; SGB II § 8; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Rahmenvereinbarung im Anh. der RL 1999/70/EG § 5;
Fundstellen:
BB 2025, 2995
EzA-SD 2025, 3
NZA 2026, 202
DB 2026, 804
AP 2026
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6112/22
LAG Bremen, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 52/23

Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG auf jegliche Befristungen von Arbeitsverträgen; Befristung eines zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt bezuschussten Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 16.07.2025 - Aktenzeichen 7 AZR 107/24

DRsp Nr. 2025/14695

Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG auf jegliche Befristungen von Arbeitsverträgen; Befristung eines zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt bezuschussten Arbeitsverhältnisses

Die nach § 16i Abs. 8 SGB II zulässige Befristung eines nach § 16i Abs. 1 SGB II zuschussgeförderten Arbeitsverhältnisses mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person setzt nicht voraus, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Arbeitgeber bereits förmlich zugewiesen ist. Orientierungssätze: 1. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG betrifft jegliche Befristungen von Arbeitsverträgen, auch solche aufgrund der Vorschrift des § 16i Abs. 8 SGB II (Rn. 16). 2. Nach § 16i Abs. 8 SGB II ist die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinn von § 16i Abs. 3 SGB II bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 16i Abs. 1 SGB II gewährt wird. Es handelt sich um einen Sonderbefristungstatbestand (Rn. 26), dem keine unionsrechtlichen Bedenken begegnen (Rn. 27). 3. Für die Zulässigkeit der Befristung nach § 16i Abs. 8 SGB II kommt es nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt ihrer Abrede eine förmliche Bescheidung über Zuweisung und Zuschussgewährung vorliegt (Rn. 31 ff.).