FG Hessen - Urteil vom 11.12.2023
11 K 13/19
Normen:
EStG § 50d Abs. 8 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
DStRE 2024, 1266
Vorinstanzen:
BFH, - Vorinstanzaktenzeichen VI B 11/24

Anwendung der unilateralen Rückfallklausel auf erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

FG Hessen, Urteil vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 11 K 13/19

DRsp Nr. 2024/3920

Anwendung der unilateralen Rückfallklausel auf erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Soweit der Kläger die einer Abfindung zu Grunde liegende Tätigkeit in Deutschland ausübte, d.h. i.H.v. zumindest 145/214, steht Deutschland das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Abfindung bereits a priori zu. Soweit der Kläger die der Abfindung zu Grunde liegende Tätigkeit in Frankreich ausübte, d.h. i.H.v. höchstens 69/214, steht Frankreich das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Abfindung mit der Folge zu, dass das deutsche Besteuerungsrecht insoweit grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die sogenannte unilaterale Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 S. 1 EstG ist ungeachtet des von ihr bewirkten sog. Treaty Override verfassungsgemäß.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 8 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung der unilateralen Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 S. 1 Alt. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf vom unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit diese nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind.