BFH - Urteil vom 22.10.2024
VIII R 12/21
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 24
BFH/NV 2025, 196
DStRE 2025, 118
NZA 2025, 166
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2915/17

Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs; Erschütterung des Beweises des ersten Anscheins

BFH, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen VIII R 12/21

DRsp Nr. 2024/15641

Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs; Erschütterung des Beweises des ersten Anscheins

1. Verkennt das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung) in grundlegender Weise, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler (Bestätigung der Senatsurteile vom 15.01.2013 - VIII R 22/10, BFHE 204, 195, BStBl II 2013, 526, Rz 16 und vom 09.05.2017 - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5, Rz 23). 2. Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 09.03.2021 - 6 K 2915/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 96 Abs. S. 1;