Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 13.04.2019 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 26.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2021 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert auf X € festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 66 % den Klägern und zu 34 % dem Beklagten auferlegt.
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