FG Hamburg - Urteil vom 22.04.2025
6 K 39/23
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 5 letzter Hs.;

Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Antragsveranlagung eines beschränkt steuerpflichtigen EU-Ausländers

FG Hamburg, Urteil vom 22.04.2025 - Aktenzeichen 6 K 39/23

DRsp Nr. 2025/8415

Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Antragsveranlagung eines beschränkt steuerpflichtigen EU-Ausländers

1. Bei einer in den Niederlanden ansässigen Person, die im Inland aufgrund eines Antrags mit ihren beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG veranlagt wird, ist auf die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG anzuwenden. 2. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob neben § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auch § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG anzuwenden ist.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 5 letzter Hs.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG).