OLG Hamburg, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 107/03
LG Hamburg, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 130/02
Anwendung einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel; Wirksamkeit der Vereinbarung einer Beschränkung des Anspruchs auf Abfindung
BGH, Urteil vom 07.04.2008 - Aktenzeichen II ZR 181/04
DRsp Nr. 2008/12985
Anwendung einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel; Wirksamkeit der Vereinbarung einer Beschränkung des Anspruchs auf Abfindung
»a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein.c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu versagen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.