BGH - Urteil vom 07.04.2008
II ZR 181/04
Normen:
BGB § 723 Abs. 3 § 736 Abs. 1 § 738 § 740 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 911
MDR 2008, 1008
NJW 2008, 2987
WM 2008, 1312
ZIP 2008, 1276
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 107/03
LG Hamburg, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 130/02

Anwendung einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel; Wirksamkeit der Vereinbarung einer Beschränkung des Anspruchs auf Abfindung

BGH, Urteil vom 07.04.2008 - Aktenzeichen II ZR 181/04

DRsp Nr. 2008/12985

Anwendung einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel; Wirksamkeit der Vereinbarung einer Beschränkung des Anspruchs auf Abfindung

»a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt. b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein. c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu versagen.