BFH - Urteil vom 21.05.2025
I R 5/22
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2025, 1941
DStR 2025, 1997
BB 2025, 2085
IStR 2025, 683
DStRE 2025, 1139
BFH/NV 2025, 1357
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9061/21

Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt

BFH, Urteil vom 21.05.2025 - Aktenzeichen I R 5/22

DRsp Nr. 2025/9882

Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt

Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2021 - 9 K 9061/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

I.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AEUV Art. 267;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger. Im Jahr 2018 (Streitjahr) erzielte er aus einer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ausgeübten Tätigkeit als ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit und unterhielt an seinem ...sitz in X (Inland) eine Wohnung.

Die Ehefrau des Klägers wohnte im Streitjahr in der Republik Polen (Polen) und ist polnische Staatsangehörige. Sie erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines ...büros in X.