BAG - Urteil vom 11.03.2025
3 AZR 136/24
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 7
ZIP 2025, 1880
NZA 2025, 1465
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4172/22
LAG Köln, vom 02.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 451/23

Arbeitgeberseitige Bestimmung der nach der Versorgungszusage zu berücksichtigenden Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem sog. Näherungsverfahren; Individuelle Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte

BAG, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 136/24

DRsp Nr. 2025/8493

Arbeitgeberseitige Bestimmung der nach der Versorgungszusage zu berücksichtigenden Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem sog. Näherungsverfahren; Individuelle Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte

Berechnet der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten die Höhe einer auf ein betriebliches Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Altersrente aufgrund fehlender Kenntnis von den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten unter Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens und teilt er dem Arbeitnehmer auf dieser Grundlage die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit, kann er regelmäßig gleichwohl im späteren Versorgungsfall die Berechnung der gesetzlichen Rente individuell auf Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vornehmen. Orientierungssätze: