1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2024 - Aktenzeichen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 21.01.1991 nimmt unter anderem Bezug auf die Arbeitsordnung der Beklagten und enthält zudem folgende Regelung:
"Das Arbeitsverhältnis endet - ohne das es einer Kündigung bedarf - mit dem Zeitpunkt, von dem an Sie Altersruhegeld beziehen, spätestens mit dem letzten Arbeitstag des Monats, in dem Sie das gesetzliche Rentenalter erreichen oder in dem Ihnen durch Zustellung des Bescheids eines Sozialversicherungsträgers die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mitgeteilt wird. Der Rentenbescheid ist der Personalabteilung nach Zugang unverzüglich vorzulegen."
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