LAG Köln - Urteil vom 07.05.2025
4 SLa 438/24
Normen:
KSchG § 4 S. 4; SGB IX § 179 Abs. 7 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1075/24

Arbeitgeberseitige Zurechnung der Kenntnis der Schwerbehindertenvertretung von der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 07.05.2025 - Aktenzeichen 4 SLa 438/24

DRsp Nr. 2025/6052

Arbeitgeberseitige Zurechnung der Kenntnis der Schwerbehindertenvertretung von der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers

Dem Arbeitgeber kann weder die Kenntnis der Schwerbehindertenvertretung noch die eines Fachvorgesetzten von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zugerechnet werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2024 - Aktenzeichen 18 Ca 1075/24 -wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 4; SGB IX § 179 Abs. 7 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 21.01.1991 nimmt unter anderem Bezug auf die Arbeitsordnung der Beklagten und enthält zudem folgende Regelung:

"Das Arbeitsverhältnis endet - ohne das es einer Kündigung bedarf - mit dem Zeitpunkt, von dem an Sie Altersruhegeld beziehen, spätestens mit dem letzten Arbeitstag des Monats, in dem Sie das gesetzliche Rentenalter erreichen oder in dem Ihnen durch Zustellung des Bescheids eines Sozialversicherungsträgers die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mitgeteilt wird. Der Rentenbescheid ist der Personalabteilung nach Zugang unverzüglich vorzulegen."

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