BAG - Urteil vom 04.12.2024
5 AZR 272/23
Normen:
BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; UStG § 14c Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 6
BB 2025, 638
NZA 2025, 426
DB 2025, 886
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 11764/21
LAG München, vom 11.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 610/22

Arbeitgeberseitiger Anspruch auf Rückzahlung von im Rahmen eines als freie Mitarbeit behandelten Vertragsverhältnisses gezahlten Honoraren und Umsatzsteuer

BAG, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 272/23

DRsp Nr. 2025/2233

Arbeitgeberseitiger Anspruch auf Rückzahlung von im Rahmen eines als freie Mitarbeit behandelten Vertragsverhältnisses gezahlten Honoraren und Umsatzsteuer

Orientierungssätze: 1. Erweist sich ein als freie Mitarbeit behandeltes Vertragsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis, ist das Verlangen des Arbeitgebers auf Rückzahlung überhöhter Honorare nicht stets nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Für die Zubilligung von Vertrauensschutz kommt es maßgeblich auf die Umstände an, die zur Begründung einer freien Mitarbeit anstelle eines Arbeitsverhältnisses geführt haben, sowie auf die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses im Laufe der Zeit (Rn. 11 f.). 2. Verlangt der Arbeitgeber nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB überhöhte Honorare zurück, muss er sich nicht nur die im entsprechenden Arbeitsverhältnis übliche Vergütung, sondern auch die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen (Rn. 18). 3. Zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer kann der Arbeitgeber grundsätzlich vom Arbeitnehmer zurückverlangen, während dieser wiederum Erstattung vom Fiskus erlangen kann (sog. Rückabwicklung "übers Eck"). Nur in Ausnahmefällen kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Direktanspruch des Arbeitgebers gegen den Fiskus in Betracht (Rn. 21 f.).