BAG - Urteil vom 26.08.2025
3 AZR 31/25
Normen:
BetrAVG § 1a Abs. 1a; BetrAVG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 184/23
LAG Hamburg, vom 20.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 SLa 5/24

Arbeitgeberseitiger Zuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG

BAG, Urteil vom 26.08.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 31/25

DRsp Nr. 2025/12752

Arbeitgeberseitiger Zuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG

Aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 BetrAVG, der Systematik sowie des gesetzgeberischen Willens und der sich daraus ergebende Sinn und Zweck der Norm lässt sich ausschließlich schlussfolgern, dass bereits vor dem 01.01.2018 geschlossene Tarifverträge zur Entgeltumwandlung von § 1a BetrAVG, einschließlich des mit § 1a Abs. 1a BetrAVG neu geschaffenen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss, abweichen können.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2024 - 2 SLa 5/24 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BetrAVG § 1a Abs. 1a; BetrAVG § 19 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zu zahlen.

Die Klägerin ist seit August 1999 als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Beklagten beschäftigt und Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Auf das Arbeitsverhältnis findet der von der Beklagten und ver.di abgeschlossene Tarifvertrag der DAK-Gesundheit vom 6. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. XXX vom 28. Februar 2022 (TV) Anwendung, der unter anderem folgende Regelungen enthält:

"§ 40 Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung