Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2024 - 2 SLa 5/24 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zu zahlen.
Die Klägerin ist seit August 1999 als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Beklagten beschäftigt und Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Auf das Arbeitsverhältnis findet der von der Beklagten und ver.di abgeschlossene Tarifvertrag der DAK-Gesundheit vom 6. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. XXX vom 28. Februar 2022 (TV) Anwendung, der unter anderem folgende Regelungen enthält:
"§ 40 Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
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