Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2024 - 6 Sa 524/23 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu zahlen.
Der Kläger wurde zum 1. Januar 2011 von der V Lebensversicherung AG eingestellt. Arbeitsvertraglich wurde die Anwendung der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft vereinbart. Die damalige Arbeitgeberin des Klägers firmierte später in E AG um. Im Wege eines Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2018 auf die Beklagte über. Beide Parteien sind tarifgebunden.
Zu den anwendbaren Tarifverträgen für die private Versicherungswirtschaft gehört der "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung" (TV EU). Erstmalig wurde er am 28. Mai 2001 vereinbart.
Am 30. August 2017 wurde der TV EU in der Präambel geändert, so dass § 19 BetrAVG anstelle von § 17 Abs. 3 BetrAVG genannt ist. In dieser ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung des TV EU heißt es auszugsweise:
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