BAG - Urteil vom 12.11.2024
9 AZR 13/24
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234; ArbGG § 46g; ArbGG § 74 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1a; AÜG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 355
AuR 2025, 37
BB 2025, 818
DStR 2025, 599
EzA-SD 2024, 4
ZIP 2025, 788
EzA-SD 2025, 5
NZA 2025, 478
ArbRB 2025, 100
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 180/23

Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen; Anwendung des sog. Konzernprivilegs; Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 13/24

DRsp Nr. 2024/14928

Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen; Anwendung des sog. Konzernprivilegs; Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Das Rechtsfolgensystem der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 AÜG ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG auf die Überlassung zwischen Konzernunternehmen iSd. § 18 AktG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden ist (sog. Konzernprivileg). Die Konjunktion "und" beschreibt ein alternatives Verhältnis der Merkmale Einstellung und Beschäftigung. Das Konzernprivileg ist danach bereits ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt "oder" beschäftigt wird. Die zwingenden Vorgaben des AÜG können nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitsvertrag nach der Einstellung geändert und der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitnehmer beschäftigt wird. Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG sollen die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen iSv. § 18 AktG nicht eintreten, es sei denn, der Arbeitnehmer wird "zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt" (Rn. 26).