LAG Niedersachsen, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 180/23
Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen; Anwendung des sog. Konzernprivilegs; Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
BAG, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 13/24
DRsp Nr. 2024/14928
Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen; Anwendung des sog. Konzernprivilegs; Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
Das Rechtsfolgensystem der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1AÜG ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2AÜG auf die Überlassung zwischen Konzernunternehmen iSd. § 18AktG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden ist (sog. Konzernprivileg). Die Konjunktion "und" beschreibt ein alternatives Verhältnis der Merkmale Einstellung und Beschäftigung. Das Konzernprivileg ist danach bereits ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt "oder" beschäftigt wird. Die zwingenden Vorgaben des AÜG können nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitsvertrag nach der Einstellung geändert und der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitnehmer beschäftigt wird.Orientierungssätze:1. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2AÜG sollen die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 1AÜG bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen iSv. § 18AktG nicht eintreten, es sei denn, der Arbeitnehmer wird "zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt" (Rn. 26).
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