LSG Hamburg - Urteil vom 06.08.2025
L 2 U 30/24
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 177/22

Arbeitsunfall bei Treppensturz im häuslichen Bereich

LSG Hamburg, Urteil vom 06.08.2025 - Aktenzeichen L 2 U 30/24

DRsp Nr. 2025/11095

Arbeitsunfall bei Treppensturz im häuslichen Bereich

Der Versicherungsschutz im Hinblick auf einen Arbeitsunfall beginnt erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs. Dieser wird mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes verlassen. Es bleibt hierbei grundsätzlich auch unfallversicherungsrechtlich den Versicherten überlassen, ob sie das Gebäude durch die Haustür oder eine andere Außentür verlassen. Diese Grundsätze sind auch für den Bereich einer Garage anzuwenden. In Mehrfamilienhäusern führt der Weg zur Außentür regelmäßig an anderen Wohnungen vorbei. Dennoch beginnt der Versicherungsschutz auch hier erst mit Durchschreiten einer Außentür.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalles.