1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31.01.2011, die dem Kläger am 14.07.2010 zugegangen ist, nicht aufgelöst wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf € 23.250,00 festgesetzt.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der am 14.07.2010 zugegangenen Kündigung.
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