Artikel 102 § 3 EGInsO
FNA: 311-14-1
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

Artikel 102 § 3 EGInsO Vermeidung von Kompetenzkonflikten

Artikel 102 § 3 Vermeidung von Kompetenzkonflikten

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

(1) 1Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig. 2Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fortgesetzt werden. 3Gegen die Eröffnung des inländischen Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt. (2)