Artikel 15 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen, BGBl. I Nr. 212 vom 16.07.2026

Artikel 15 EGBGB Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

Artikel 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.